AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ASPIK "PIK-AS" Max Linnmann
1.)
Unsere Angebote verstehen sich „freibleibend". Der Vertrag kommt erst durch unsere Bestätigung zustande.
Zur Annahme von Bestellungen, und zur Lieferung sind wir nur auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen bereit. Bedingungen des Käufers, die von den unsrigen abweichen, finden nur dann Anwendung, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. Mangels besonderer Vereinbarungen gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
2.)
Als vereinbart gelten die Preise, die in den jeweiligen Angeboten angeführt sind . Die Preise sind Bruttopreise, d.h sie beinhalten alle etwaig anfallende Steuern.
3.)
Alle Preise gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist ohne Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Versandkosten richten sich nach den im konkreten Angebot gemachten Angaben.
Lieferfristen, sofern angegeben, gelten nur als annähernd. In Verzug mit unserer Lieferverpflichtung kommen wir erst, nachdem der Käufer uns schriftlich gemahnt, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens von 21 Tagen gesetzt, und wir schuldhaft innerhalb der uns gesetzten Nachfrist nicht geliefert haben. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschadens wegen Lieferverzuges, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Käufer grundsätzlich nicht zu - es sei denn, der Lieferverzug ist auf ein grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen, und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind im übrigen gegeben.
4.)
Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist unsere Auslieferungsstelle in Düsseldorf.
5.)
Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich – verdeckte Mängel jedoch spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware – schriftlich gerügt worden sind.
Soweit die Ware Fehler aufweist , werden wir kostenfrei Ersatz liefern. Alle darüberhinaus geltenden Gewährleistungsansprüche sind ebenso wie sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden. Dieser Ausschluß jeglicher Schadenersatzansprüche gilt ausnahmsweise nicht
- für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
- bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft,
- wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ein zumindest grobes Verschulden trifft.
Statt des eingeräumten Ersatzlieferungsanspruches steht dem Käufer das Recht zu, Wandlung oder Minderung zu verlangen, wenn eine Ersatzlieferung unmöglich ist oder die Ersatzlieferung trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb der vom Käufer zu setzenden, angemessenen Nachfrist von mindestens 21 Tagen von uns nicht bewirkt wird oder wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auch in diesen Fällen ausgeschlossen.
6.)
Zahlung:
- Die Beträge sind spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
Der Käufer gerät bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist in Verzug und hat von dann an Zinsen gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendgmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
Wird unsere Forderung ganz oder teileise nicht bei Fälligkeit beglichen, so sind unsere sämtlichen anderen Forderungen sofort fällig. Entsprechendes gilt, wenn sich die Vermögenslage des Käufers verschlechtert oder wenn uns nach Vertragsabschluß bekannt wird, daß der Käufer sich in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet, die unsere Ansprüche als gefährdet erscheinen lassen.
Vor Begleichung unserer jeweils fälligen Forderungen sind wir zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Unter den Umständen, unter denen nach den vorhergehenden Bestimmungen unsere Forderungen sofort fällig werden, sind wir brechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
Dem Käufer steht nicht das Recht zu, mit Gegenforderungen gegenüber der Kaufpreisforderung aufzurechnen und den fälligen Kaufpreis zurückzuhalten – es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.)
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß für uns daraus eine Verbindlichkeit entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen mit der Maßgabe, daß der Käufer die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorrausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizustellen, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentunsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen.
8.)
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Düsseldorf.
Auf das Widerspruchsrecht wird gesondert verwiesen!